Neue Rechnungslegungsvorschriften
Die Rechnungslegung der Continental AG nach IFRS erfolgt entsprechend der EU-Verordnung Nr. 1606/2002 i.V.m. § 315 a Abs. I HGB auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für die Europäische Union übernommenen IFRS. Eine verpflichtende Anerkennung der IFRS ergibt sich dementsprechend nur nach einer Anerkennung des neuen Standards durch die EU-Kommission.
Folgende verabschiedete Änderungen und Interpretationen zu veröffentlichten Standards, die für die Continental AG anwendbar waren, wurden im Geschäftsjahr 2007 erstmals wirksam und entsprechend angewendet:
IFRS 7 – Finanzinstrumente: Angaben und Änderungen zu IAS 1 – Darstellung des Abschlusses – Angaben zum Kapital – enthalten erweiterte Angabepflichten für Finanzinstrumente, insbesondere für das Ausmaß von Risiken, insbesondere für Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken einschließlich Sensitivitätsanalysen. Diese Angaben sind bei der Beschreibung der jeweiligen Instrumente enthalten.
IFRIC 10 – Vorgehensweise bei Wertberichtigungen in Zwischenberichten – stellt klar, dass in Zwischenberichten – beginnend für die Continental AG ab 2007 – vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen auf bestimmte Vermögenswerte im Jahresabschluss nicht wieder rückgängig gemacht werden dürfen. Im Jahr 2007 gab es keine Wertberichtigungen, die von dieser Bestimmung betroffen waren.
Folgende Standards und Interpretationen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam:
IAS 23 – Fremdkapitalkosten – wurde dementsprechend angepasst, dass Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, grundsätzlich zu aktivieren sind. Das bislang geltende Wahlrecht in Bezug auf die Aktivierung von Fremdkapitalkosten wurde gestrichen. Ein qualifizierter Vermögenswert liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um den Vermögenswert in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Diese Änderung ist erst verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Als qualifizierte Vermögenswerte sind davon im Wesentlichen neu geplante Fabrikanlagen betroffen.
IFRS 8 – Segmentberichterstattung – stellt die Segmentberichterstattung vom sogenannten „risk and reward approach“ des IAS 14 auf den „management approach“ in Bezug auf die Segmentidentifikation um. Maßgeblich sind dabei die Informationen, die dem sogenannten „chief operating decision maker“ regelmäßig für Entscheidungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig wird die Bewertung der Segmente vom „financial accounting approach“ des IAS 14 auf den „management approach“ umgestellt. Obwohl IFRS 8 erst verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, entspricht diese Segmentidentifikation und -bewertung bereits den bei der Continental AG angewendeten Grundsätzen.
IFRS 3 (revised) – Unternehmenszusammenschlüsse – wurde im Hinblick auf verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen angepasst. Im Wesentlichen wurde geändert,
- dass sämtliche Transaktionskosten einschließlich der Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug des Erwerbs anfallen, sofort im Aufwand zu erfassen sind, anstatt diese Kosten als Bestandteil des Kaufpreises für das erworbene Unternehmen zu behandeln;
- dass künftig für jeden Unternehmenszusammenschluss, in dem nicht 100 % der Anteile erworben werden, das Wahlrecht besteht, die Minderheitenanteile inklusive des auf sie entfallenden Goodwill oder wie bisher lediglich mit dem beizulegenden Zeitwert der auf die Minderheiten entfallenden identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden anzusetzen;
- dass bedingte Kaufpreisbestandteile nunmehr unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit mit ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt in die Bestimmung des Kaufpreises einzubeziehen sind. Spätere Änderungen des Zeitwertes von als Schulden klassifizierten bedingten Kaufpreisbestandteilen sind grundsätzlich in der Periode, in der die Änderung eintritt, erfolgwirksam zu erfassen;
- dass im Falle eines sukzessiven Unternehmenserwerbs („step acquisition“) künftig die Unterschiede zwischen Buchwert und beizulegendem Zeitwert der bisher gehaltenen Anteile zum Erwerbszeitpunkt erfolgswirksam erfasst werden und nicht mehr wie bisher in einer separaten Rücklage direkt im Eigenkapital;
- dass alle zum Erwerbszeitpunkt beim erworbenen Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisse außer Leasingverträge erneut zu klassifizieren oder designieren sind; und
- dass ein vonseiten des Veräußerers an den Erwerber gewährter Anspruch auf Ersatzleistungen im Zusammenhang mit einer Schuld des erworbenen Unternehmens, z. B. im Zusammenhang mit Steuerrisiken oder Rechtsstreitigkeiten, künftig zum Ansatz eines Vermögenswertes in Höhe der damit zusammenhängenden Schuld führt. In den Folgeperioden ist dieser Vermögenswert dann korrespondierend mit der zusammenhängenden Schuld zu bewerten.
Diese Änderungen des IFRS 3 sind erst für Unternehmenserwerbe zu beachten, die in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, erfolgen. Die Anwendung wird Auswirkungen auf die Behandlung der ab 2010 getätigten Erwerbe haben.
IAS 27 (revised 2008) – Konzern- und Einzelabschlüsse – wurde um folgende Klarstellungen angepasst:
- Der „Economic Entity Approach“ ist verpflichtend für sämtliche Transaktionen mit Minderheiten. Demnach müssen Käufe oder Verkäufe von Anteilen an einem Tochterunternehmen, die zu keiner Änderung hinsichtlich der Beherrschungsmöglichkeit führen, erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst werden. Es ergeben sich insofern keine Buchwertänderungen der bilanzierten Vermögenswerte (einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts) und Schulden aus solchen Transaktionen.
- Bei Anteilsverkäufen, die hingegen den Verlust der Beherrschungsmöglichkeit zur Folge haben, wird ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ergebniswirksam erfasst. In das Veräußerungsergebnis gehen künftig ebenfalls die Unterschiede zwischen bisherigem Buchwert und beizulegendem Zeitwert für solche Anteile ein, die nach Verlust der Beherrschungsmöglichkeit zurückbehalten werden.
- Die bisherige Begrenzung des auf Minderheiten entfallenden Verlustes auf die Höhe des Buchwertes der Minderheitenanteile wird aufgehoben, sodass der Buchwert von Minderheitsanteilen künftig auch negativ werden kann.
Diese Änderungen des IAS 27 sind erst verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden und werden auf zukünftige Transaktionen ab 2010 einen entsprechenden Einfluss haben.
IFRIC 11 – Anteilsbasierte Vergütungen – soll die Anwendung von IFRS 2 auf Vergütungen mit eigenen Eigenkapitalinstrumenten und mit Eigenkapitalinstrumenten eines anderen Unternehmens derselben Unternehmensgruppe (z. B. des Mutterunternehmens) klarstellen. Die Interpretation verlangt, dass anteilsbasierte Vergütungen, bei denen das Unternehmen Dienstleitungen oder Güter für die Hingabe eigener Eigenkapitalinstrumente erhält, gemäß IFRS 2 darzustellen sind, unabhängig davon, wie die Eigenkapitalinstrumente beschafft werden (bspw. Rückkauf oder bedingte Kapitalerhöhung).
IFRIC 11 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. März 2007 beginnen. Hieraus werden keine wesentlichen Auswirkungen für den Continental-Konzern erwartet.
IFRIC 12 – Öffentliche Infrastrukturleistungen von privaten Unternehmen an den Staat – gibt Hilfestellung für die bilanzielle Behandlung von öffentlich-privaten Dienstleistungskonzessionen, bei denen dem Investor für einen begrenzten Zeitraum öffentliche Infrastruktur zur Nutzung überlassen wird. Die Interpretation ist auf Vereinbarungen anzuwenden, wenn
- der Konzessionsgeber vorschreibt und steuert, welche Dienstleistungen der Betreiber an wen zu welchem Preis anzubieten hat, und
- der Konzessionsgeber durch Eigentümerschaft, wirtschaftliche Ansprüche oder anderweitig, am Ende der Vereinbarung jeglichen Restanspruch an der Infrastruktur behält.
IFRIC 12 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen. Hieraus werden keine wesentlichen Auswirkungen für den Continental- Konzern erwartet.
IFRIC 13 – Kundentreueprogramme – regelt die Bilanzierung von Unternehmen, die Prämiengutschriften, wie Treuepunkte oder Flugmeilen, an Kunden beim Kauf von anderen Gütern oder Dienstleistungen vergeben. Nach der Interpretation ist ein Teil der Umsatzerlöse aus dem Verkaufsgeschäft den Prämiengutschriften zuzurechnen. Dieser Teil der Umsätze darf erst als Ertrag vereinnahmt werden, wenn die Verpflichtung erfüllt ist. Diese Regelung tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Hieraus werden keine wesentlichen Auswirkungen für den Continental-Konzern erwartet.
IFRIC 14 – Grenze für einen Planvermögensüberschuss, Mindestbeitragszahlungen und deren Wechselwirkungen – legt weitere Kriterien für die Begrenzung des Ansatzes eines Planvermögensüberschusses nach IAS 19 fest. Demzufolge muss das Unternehmen unabdingbar über die Verwendung eines Überschusses zur Reduzierung künftiger Einzahlungen verfügen können, um einen Vermögenswert anzusetzen. Dabei soll auch die Möglichkeit zur Vermeidung von Zuschüssen zum Ausgleich gesetzlicher Mindestdotierungen berücksichtigt werden. Anderseits müssen zusätzliche Rückstellungen gebildet werden, wenn ein Unternehmen einer gesetzlichen Verpflichtung zur weiteren Vermögensdeckung bereits erdienter Zusagen unterliegt. Diese Klarstellungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, zu beachten. Hieraus werden keine wesentlichen Auswirkungen für den Continental-Konzern erwartet.
