Sonstige Erläuterungen

32. Rechtsstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche

Gegen Konzerngesellschaften sind verschiedene Prozesse, behördliche Untersuchungen und Verfahren sowie andere Ansprüche anhängig oder könnten in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Continental AG handelt es sich bei den anhängigen Verfahren um Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem normalen Geschäft des Unternehmens stehen. Ausnahmen sind die im Folgenden näher erläuterten Streitigkeiten.

Zu den anhängigen Verfahren gehören Klagen in den USA aufgrund von Sach- und Körperschäden und Todesfällen, die angeblich durch Mängel unserer Produkte verursacht worden sind. Geltend gemacht werden materielle und immaterielle Schäden, teilweise auch Strafschadenersatz. Der Ausgang einzelner dieser Verfahren, die in der Regel in erster Instanz von einer Laienjury entschieden werden, kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund abschließender Urteile oder Vergleiche in einigen dieser Fälle erhebliche Aufwendungen entstehen können, welche die dafür gebildeten Vorsorgen überschreiten. In geringem Umfang sind einzelne Konzerngesellschaften in den USA eingereichten Schadenersatzklagen wegen angeblicher Gesundheitsschäden ausgesetzt, die durch asbesthaltige Produkte verursacht sein sollen. Außerdem sind beim Bundesbezirksgericht in Philadelphia, USA, und bei einem Gericht des Staates New Jersey, USA, Sammelklagen gegen Konzerngesellschaften wegen angeblich mangelhafter Reifen eingereicht. Wir halten diese Klagen weder für statthaft noch für begründet.

Im Zusammenhang mit der Schließung der Reifenproduktion im Werk Herstal der Continental Benelux S.A. hatte eine größere Anzahl ehemaliger Mitarbeiter Klagen gegen diese Gesellschaft und ihren Verwaltungsrat beim Handelsgericht und beim Arbeitsgericht in Lüttich, Belgien, erhoben. Sie forderten materiellen und immateriellen Schadenersatz wegen angeblicher Verstöße gegen gesellschafts-, betriebsverfassungs- und arbeitsrechtliche Vorschriften. Das Handelsgericht Lüttich hat die Klagen abgewiesen. Nachdem das Arbeitsgericht Lüttich einem Teil der Klagen teilweise stattgegeben hatte, wurde auf die Berufung der Gesellschaft der von ihr zu leistende Schadensersatz noch einmal reduziert. Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen sind noch möglich, werden aber nicht erwartet. Darüber hinausgehende Ansprüche von Belegschaftsvertretern hat das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren vollständig abgewiesen. Dagegen haben die Kläger das Rechtsmittel der Kassation eingelegt.

Aktionäre der Phoenix AG haben gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Dezember 2004 über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungs- sowie eines Verschmelzungsvertrags mit der ContiTech AG Anfechtungsklagen erhoben. Die ordentliche Hauptversammlung der Phoenix AG am 19. Mai 2005 hat die Zustimmungsbeschlüsse vom 28. Dezember 2004 bestätigt. Auch diese Bestätigungsbeschlüsse sind von Aktionären angefochten worden. Am 7. Dezember 2005 hat das Landgericht Hamburg alle Klagen gegen die Bestätigungsbeschlüsse in erster Instanz abgewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Abweisung der Klagen am 1. Februar 2008 bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Neben den Anfechtungsverfahren sind Spruchverfahren über die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleichszahlung nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und des im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnisses anhängig.

Am 22. August 2007 hat die Hauptversammlung der ContiTech AG dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen dieser Gesellschaft als beherrschtem Unternehmen mit der Conti- Tech-Universe Verwaltungs-GmbH als herrschendem Unternehmen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 zugestimmt (weitere Erläuterungen unter Anhang Nr. 5). Die Hauptversammlung der ContiTech AG beschloss darüber hinaus den sogenannten Squeeze Out der außenstehenden Aktionäre. Gegen beide Beschlüsse haben außenstehende Aktionäre Anfechtungsklagen erhoben, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch anhängig sind.

Wie die Gesellschaft am 30. Juni 2006 bekannt gab, hat ein Aktionär gegen den von der Hauptversammlung der Continental AG am 5. Mai 2006 zu Tagesordnungspunkt 9 (Teilaufhebung und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Streichung und Aufhebung bestehenden bedingten Kapitals sowie Schaffung neuen bedingten Kapitals) gefassten Beschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben, der zwei weitere Aktionäre als Streitgenossen beigetreten sind. Das Landgericht Hannover hat den Beschluss der Hauptversammlung am 22. Februar 2007 für nichtig erklärt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Celle am 7. November 2007 bestätigt. Dagegen hat die Gesellschaft Revision eingelegt. Auf Antrag der Gesellschaft wurde die Eintragung des beschlossenen bedingten Kapitals ins Handelsregister vom Landgericht Hannover rechtskräftig freigegeben und ist am 17. August 2007 erfolgt.

Gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter der Continental Tire North America, Inc. (CTNA), hatten Ende 2006 eine Sammelklage gegen die Gesellschaft mit dem Ziel eingereicht, die einseitige Änderung der Beteiligung des Unternehmens an Gesundheitsfürsorgekosten für Pensionäre zu untersagen. Das zuständige erstinstanzliche Gericht hat den Klägern in einem Zwischenbescheid insoweit Recht gegeben, dass die Umsetzung der Änderungen im Vorsorgeplan nicht im vollen Umfang einseitig hätte erfolgen dürfen. CTNA hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Daneben haben die Parteien jetzt auf der Grundlage eines Vorschlags der CTNA den wesentlichen Inhalt einer einvernehmlichen Lösung ausgehandelt. Diese sieht die einmalige Dotierung eines speziellen Vorsorgefonds vor, ohne die bisher umgesetzte Planänderung zu modifizieren. Es ist davon auszugehen, dass -vorbehaltlich der Genehmigung durch das Gericht- die vergleichsweise Beendigung des Rechtstreits demnächst erfolgt.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Automobilelektronikgeschäfts von Motorola hat die Continental AG wegen einer Kaufpreisanpassung ein Schiedsverfahren nach den Regeln der American Arbitration Association vor einem Schiedsgericht in New York, USA, eingeleitet. Die Forderung beträgt 54,3 Mio US-Dollar. Streitig ist die Unterschreitung des im Kaufvertrag vereinbarten Mindestbetrages für das zu übertragende Netto-Umlaufvermögen.

Am 2. Mai 2007 wurde der Continental bekannt, dass die Kartellbehörden der Europäischen Union, der USA und Großbritanniens Ermittlungen wegen angeblich kartellrechtswidrigen Verhaltens, insbesondere Preisabsprachen von Mitarbeitern der Dunlop Oil & Marine Ltd., Großbritannien, einer Gesellschaft der ContiTech AG, im Bereich sogenannter Off-shore-Schläuche eingeleitet haben. Zwischenzeitlich haben auch Behörden Australiens, Brasiliens, Japans und Koreas mit parallelen Untersuchungen begonnen, die sämtlich noch andauern. Im Dezember 2007 haben sich zwei Mitarbeiter der Dunlop Oil & Marine Ltd., von denen sich das Unternehmen inzwischen getrennt hat, vor einem US-amerikanischen Gericht der Beteiligung an einer Verabredung zu Preisabsprachen u. a. bei Off-shore-Schläuchen in den USA bekannt und Freiheits- und Geldstrafen akzeptiert. Es ist nicht auszuschließen, dass in dieser Sache weitere Strafen und Bußgelder verhängt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Sammelklagen auf Schadensersatz sind in den USA erhoben worden. Die Höhe finanzieller Belastungen ist auf Basis vorliegender Informationen nicht abschätzbar.

Das Ergebnis der gegen Konzerngesellschaften anhängigen oder zukünftig eingeleiteten Verfahren kann einzeln oder insgesamt einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Continental AG haben. Nach unserer Einschätzung werden die sich aus den anhängigen Verfahren ergebenden möglichen Verpflichtungen unter Einbeziehung der dafür bestehenden Vorsorgen jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage des Konzerns haben.

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