Neue Rechnungslegungsvorschriften
Die Rechnungslegung der Continental AG nach IFRS erfolgt entsprechend der EU-Verordnung Nr. 1606/2002 i. V. m. § 315 a Abs. I HGB auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für die Europäische Union übernommenen IFRS. Eine verpflichtende Anerkennung der IFRS ergibt sich dementsprechend nur nach einer Anerkennung des neuen Standards durch die EU-Kommission.
Folgende verabschiedete Änderungen und Interpretationen zu veröffentlichten Standards, die für die Continental AG anwendbar waren, wurden im Geschäftsjahr 2008 erstmals wirksam und entsprechend angewendet:
IFRIC 11, IFRS 2 – Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen, soll die Anwendung von IFRS 2 auf Vergütungen mit eigenen Eigenkapitalinstrumenten und mit Eigenkapitalinstrumenten eines anderen Unternehmens derselben Unternehmensgruppe (z. B. des Mutterunternehmens) klarstellen. Die Interpretation verlangt, dass anteilsbasierte Vergütungen, bei denen das Unternehmen Dienstleistungen oder Güter für die Hingabe eigener Eigenkapitalinstrumente erhält, gemäß IFRS 2 darzustellen sind, unabhängig davon, wie die Eigenkapitalinstrumente beschafft werden (bspw. Rückkauf oder bedingte Kapitalerhöhung). Ferner regelt IFRIC 11, dass bei der Gewährung von Eigenkapitalanteilen des Mutterunternehmens an Arbeitnehmer des Tochterunternehmens im Abschluss der Tochter die Einstufung als aktienbasierte Vergütungstransaktion mit Barausgleich bzw. aktienbasierte Vergütungstransaktion mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente in Abhängigkeit davon erfolgt, ob das Mutterunternehmen selbst oder das Tochterunternehmen die Eigenkapitalanteile des Mutterunternehmens gewähren. Hieraus ergaben sich keine Auswirkungen für den Continental-Konzern.
IFRIC 14, Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung, legt weitere Kriterien für die Begrenzung des Ansatzes eines Planvermögensüberschusses nach IAS 19 fest. Demzufolge muss das Unternehmen unabdingbar über die Verwendung eines Überschusses zur Reduzierung künftiger Einzahlungen verfügen können, um einen Vermögenswert anzusetzen. Dabei soll auch die Möglichkeit zur Vermeidung von Zuschüssen zum Ausgleich gesetzlicher Mindestdotierungen berücksichtigt werden. Anderseits müssen zusätzliche Rückstellungen gebildet werden, wenn ein Unternehmen einer gesetzlichen Verpflichtung zur weiteren Vermögensdeckung bereits erdienter Zusagen unterliegt. Hieraus ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen für den Continental-Konzern.
Die Änderungen des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, und die Änderungen des IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, räumen für nicht-derivative Finanzinstrumente aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ (at fair value through profit or loss), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Umklassifizierung in andere Kategorien ein, sofern diese Instrumente nicht ursprünglich durch Ausübung der Fair Value Option dieser Kategorie zugeordnet wurden. Außerdem sehen die Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass auch finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „als zur Veräußerung verfügbar“ (available for sale) in die Kategorie „Kredite und Forderungen“ (loans and receivables) umgegliedert werden können. Für die Umgliederungen im Sinne dieser Neuregelungen wurde korrespondierend eine Erweiterung des IFRS 7 aufgenommen. Die Änderungen sind rückwirkend zum 1. Juli 2008 anzuwenden. Umklassifizierungen, die am oder nach dem 1. November 2008 vorgenommen werden, treten mit dem Datum der Umklassifizierung in Kraft. Umklassifizierungen vor dem 1. November 2008 können mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch nicht zu einem Datum vor dem 1. Juli 2008 durchgeführt werden. Hieraus ergaben sich keine Auswirkungen für den Continental-Konzern.
Folgende Standards und Interpretationen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam:
Die Änderungen des IFRS 1, Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, und IAS 27, Konzern und Einzelabschlüsse – Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, eröffnen für Unternehmen das Wahlrecht in der IFRS Eröffnungsbilanz des Einzelabschlusses, den Beteiligungsbuchwert von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder gemeinschaftlich geführten Unternehmen entweder in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung oder des Buchwerts nach den bisher angewendeten Rechnungslegungsvorschriften im Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zu bestimmen. Die Änderungen des IFRS 1 und IAS 27 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf den künftigen Konzernabschluss der Continental AG haben werden.
Die Änderungen des IFRS 2, Ausübungsbedingungen und Annullierungen, überarbeiten innerhalb des IFRS 2 die Definition und die Behandlung von Ausübungsbedingungen (vesting conditions) und von Bedingungen, die keine Ausübungsbedingungen darstellen (non-vesting conditions). Die Änderungen des IFRS 2 stellen außerdem klar, wie Annullierungen (cancellations), die nicht durch das Unternehmen selbst erfolgen, zu behandeln sind. Die Änderungen des IFRS 2 sind auf alle aktienbasierten Vergütungen, die in den Anwendungsbereich des IFRS 2 fallen, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen des IFRS 2 wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
IFRS 3, Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet), wurde im Hinblick auf verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen angepasst. Im Wesentlichen wurde geändert,
- dass sämtliche Transaktionskosten einschließlich der Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug des Erwerbs anfallen, sofort im Aufwand zu erfassen sind, anstatt diese Kosten als Bestandteil des Kaufpreises für das erworbene Unternehmen zu behandeln;
- dass künftig für jeden Unternehmenszusammenschluss, in dem nicht 100 % der Anteile erworben werden, das Wahlrecht besteht, die Minderheitenanteile inklusive des auf sie entfallenden Goodwill oder wie bisher lediglich mit dem beizulegenden Zeitwert der auf die Minderheiten entfallenden identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden anzusetzen;
- dass bedingte Kaufpreisbestandteile nunmehr unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit mit ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt in die Bestimmung des Kaufpreises einzubeziehen sind. Spätere Änderungen des Zeitwertes von als Schulden klassifizierten bedingten Kaufpreisbestandteilen sind grundsätzlich in der Periode, in der die Änderung eintritt, erfolgwirksam zu erfassen;
- dass im Falle eines sukzessiven Unternehmenserwerbs (step acquisition) künftig die Unterschiede zwischen Buchwert und beizulegendem Zeitwert der bisher gehaltenen Anteile zum Erwerbszeitpunkt erfolgswirksam erfasst werden;
- dass alle zum Erwerbszeitpunkt beim erworbenen Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisse außer Leasingverträge erneut zu klassifizieren oder designieren sind; und
- dass ein vonseiten des Veräußerers an den Erwerber gewährter Anspruch auf Ersatzleistungen im Zusammenhang mit einer Schuld des erworbenen Unternehmens, z. B. im Zusammenhang mit Steuerrisiken oder Rechtsstreitigkeiten, künftig zum Ansatz eines Vermögenswertes in Höhe der damit zusammenhängenden Schuld führt. In den Folgeperioden ist dieser Vermögenswert dann korrespondierend mit der zusammenhängenden Schuld zu bewerten.
Diese Änderungen des IFRS 3 sind erst für Unternehmenserwerbe zu beachten, die in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, erfolgen. Die Anwendung wird Auswirkungen auf die Behandlung der ab 2010 getätigten Erwerbe haben.
IFRS 8, Geschäftssegmente, stellt die Segmentberichterstattung vom sogenannten risk and reward approach des IAS 14 auf den management approach in Bezug auf die Segmentidentifikation um. Maßgeblich sind dabei die Informationen, die dem sogenannten chief operating decision maker regelmäßig für Entscheidungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig wird die Bewertung der Segmente vom financial accounting approach des IAS 14 auf den management approach umgestellt. Obwohl IFRS 8 erst verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, entspricht diese Segmentidentifikation und -bewertung bereits den bei der Continental AG angewendeten Grundsätzen.
IAS 1, Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007), fordert eine separate Darstellung aller Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht aufgrund einer Eigentümerstellung erfolgten (non-owner changes in equity) von den „eigentümerbezogenen“ Eigenkapitalveränderungen (owner changes in equity). Nicht-eigentümerbezogene Eigenkapitalveränderungen sind entweder in einer einzigen Gesamtergebnisrechnung (single statement approach) oder in zwei Aufstellungen (two statements approach) abzubilden. Die letztere Darstellungsmöglichkeit umfasst dabei eine Aufstellung der Ergebnisbestandteile [gesonderte („traditionelle“) Gewinn- und Verlustrechnung] und eine Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung). IAS 1 ändert darüberhinaus die Bezeichnungen der Abschlussbestandteile innerhalb der IFRS mit Wirkung für alle bestehenden Standards und Interpretationen. Unternehmen sind dabei nicht verpflichtet, die neuen Bezeichnungen in den Abschlüssen zu verwenden. Weiterhin fordert IAS 1 in den Fällen, in denen eine rückwirkende Änderung der Vorjahreszahlen oder eine Umgliederung von Posten vorgenommen wurde (restatement oder reclassification) neben der geforderten Bilanz zum Ende der Berichtsperiode und der Vergleichsperiode auch die Darstellung einer Bilanz zu Beginn der Vergleichsperiode. IAS 1 erweitert darüber hinaus die Angaben zu den ergebnisneutral erfassten Erträgen und Aufwendungen (other comprehensive income). Die überarbeitete Fassung des IAS 1 ersetzt den gegenwärtigen IAS 1 und ist erstmals auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die geänderte Fassung des IAS 1 eine wesentliche Auswirkung auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben wird.
Die Änderungen des IAS 23, Fremdkapitalkosten (überarbeitet 2007), führten zur Anpassung des IAS 23 dahingehend, dass Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, grundsätzlich zu aktivieren sind. Das bislang geltende Wahlrecht in Bezug auf die Aktivierung von Fremdkapitalkosten wurde gestrichen. Ein qualifizierter Vermögenswert liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um den Vermögenswert in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Diese Änderung ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Als qualifizierte Vermögenswerte sind davon im Wesentlichen neu geplante Fabrikanlagen betroffen. Die Anwendung wird Auswirkungen auf die Behandlung bestimmter Investitionsprojekte des Continental Konzerns ab 2009 haben.
IAS 27, Konzern- und Einzelabschlüsse (überarbeitet 2008), wurde um folgende Klarstellungen angepasst:
- Der „Economic Entity Approach“ ist verpflichtend für sämtliche Transaktionen mit Minderheiten. Demnach müssen Käufe oder Verkäufe von Anteilen an einem Tochterunternehmen, die zu keiner Änderung hinsichtlich der Beherrschungsmöglichkeit führen, erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst werden. Es ergeben sich insofern keine Buchwertänderungen der bilanzierten Vermögenswerte (einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts) und Schulden aus solchen Transaktionen.
- Bei Anteilsverkäufen, die hingegen den Verlust der Beherrschungsmöglichkeit zur Folge haben, wird ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ergebniswirksam erfasst. In das Veräußerungsergebnis gehen künftig ebenfalls die Unterschiede zwischen bisherigem Buchwert und beizulegendem Zeitwert für solche Anteile ein, die nach Verlust der Beherrschungsmöglichkeit zurückbehalten werden.
- Die bisherige Begrenzung des auf Minderheiten entfallenden Verlustes auf die Höhe des Buchwertes der Minderheitenanteile wird aufgehoben, sodass der Buchwert von Minderheitsanteilen künftig auch negativ werden kann.
Diese Änderungen des IAS 27 sind erst verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden und werden auf zukünftige Transaktionen ab 2010 einen entsprechenden Einfluss haben.
Die Änderungen des IAS 32, Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1, Darstellung des Abschlusses, Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen, ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen, kündbare Instrumente als Eigenkapital zu klassifizieren. Die geänderten Regelungen sind erstmals auf Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
Die Änderungen des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von Sicherungsbeziehungen (Eligible Hedged Items), betreffen Ergänzungen des IAS 39 im Kontext der Abbildung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Absicherung von Inflationsrisiken als Grundgeschäft und der Verwendung von Optionen zur Absicherung einseitiger Risiken. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
IFRIC 12, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, gibt Hilfestellung für die bilanzielle Behandlung der sich ergebenden Rechte und Pflichten aus öffentlich-privaten Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen beim Betreiber (Konzessionsnehmer). Die Interpretation ist auf Vereinbarungen anzuwenden, bei denen öffentliche Infrastrukturleistungen auf Privatunternehmen verlagert werden und bei denen
- der Konzessionsgeber vorschreibt und steuert, welche Dienstleistungen der Betreiber (Konzessionsnehmer) an wen zu welchem Preis anzubieten hat, und
- dem Konzessionsgeber durch Eigentümerschaft, wirtschaftliche Ansprüche oder anderweitig, am Ende der Vereinbarung ein wesentlicher Restwert der Infrastruktur zusteht (dabei fällt jedoch auch Infrastruktur, die über ihre gesamte wirtschaftliche Nutzungsdauer für eine öffentlich-private Dienstleistungskonzession genutzt wird, in den Anwendungsbereich des IFRIC 12, soweit die Bedingung unter a) erfüllt ist).
IFRIC 12 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass IFRIC 12 eine wesentliche Auswirkung auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben wird.
IFRIC 13, Kundenbindungsprogramme, regelt die Bilanzierung von Unternehmen, die Prämiengutschriften, wie Treuepunkte oder Flugmeilen, an Kunden beim Kauf von anderen Gütern oder Dienstleistungen vergeben. Nach der Interpretation ist ein Teil der Umsatzerlöse aus dem Verkaufsgeschäft den Prämiengutschriften zuzurechnen. Dieser Teil der Umsätze darf erst als Ertrag vereinnahmt werden, wenn die Verpflichtung erfüllt ist. Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass IFRIC 13 eine wesentliche Auswirkung auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben wird.
IFRIC 15, Immobilienfertigungsaufträge, beschäftigt sich mit der Rechnungslegung bei Unternehmen, die sich mit der Immobilienfertigung befassen. Dabei klärt die Interpretation unter welchen Bedingungen eine Anwendung von IAS 11, Fertigungsaufträge, bzw. IAS 18, Erträge, zu erfolgen hat. Darüber hinaus wird die Fragestellung behandelt, zu welchem Zeitpunkt Erträge aus der Immobilienfertigung zu realisieren sind. Die Interpretation ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass IFRIC 15 eine Auswirkung auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben wird.
IFRIC 16, Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, stellt klar, dass Gegenstand einer Sicherungsbeziehung nur das Risiko aus Kursänderungen zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung eines übergeordneten Unternehmens sein kann, unbeachtlich der Konzernebene des übergeordneten Konzernunternehmens. Weiterhin bestimmt IFRIC 16, dass jedes Unternehmen innerhalb des Konzernverbunds (mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, dessen Kursrisiko abgesichert werden soll) das Sicherungsinstrument zur Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb halten kann. Bei Abgang des ausländischen Geschäftsbetriebs aus dem Konsolidierungskreis bestimmt sich der erfolgswirksam auszubuchenden Betrag aus der Fremdwährungsrücklage für das Sicherungsinstrument nach IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, und für das Grundgeschäft gemäß IAS 21, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse. Die Interpretation ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass IFRIC 16 eine wesentliche Auswirkung auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben wird.
IFRIC 17, Unbare Ausschüttungen an Anteilseiger, beschäftigt sich sowohl mit dem Zeitpunkt des Ansatzes und der Bewertung der Dividendenverbindlichkeit als auch mit der bilanziellen Behandlung am Tag der Ausschüttung/ Begleichung (settlement). Eine Dividendenverbindlichkeit ist anzusetzen, wenn die Dividende genehmigt ist und die Ausschüttung nicht mehr länger im Ermessen des Unternehmens steht. Die Dividendenverbindlichkeit ist auf Basis des beizulegenden Zeitwerts des auszuschüttenden Vermögenswertes zu bewerten. Nachfolgende Anpassungen zu einem späteren Abschlussstichtag oder zum Zeitpunkt der Begleichung (settlement) sind direkt im Eigenkapital zu erfassen. Am Tag der Ausschüttung (settlement) ist die Differenz zwischen Buchwert des ausgeschütteten Vermögenswertes und Buchwert der Dividendenverbindlichkeit erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die Veröffentlichung von IFRIC 17 ändert auch den IFRS 5, Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, dahingehend, dass zukünftig auch Vermögenswerte, die „als zur Ausschüttung an Anteilseigner gehalten“ klassifiziert werden, den Regeln des Standards unterliegen. Die Interpretation ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass IFRIC 17 wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Continental AG haben wird.
Im Rahmen des ersten Projekts zu Verbesserungen der International Financial Reporting Standards des IASB [Annual Improvement (Mai 2008)] werden ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt folgende Änderungen wirksam:
- Die Änderungen des IFRS 5, Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, sowie Folgeänderungen des IFRS 1, Erstmalige Anwendung der IFRS, stellen klar, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen den teilweisen Verkauf von Anteilen an einem Tochterunternehmen plant und durch den Verkauf, die Beherrschung an diesem Unternehmen verliert, sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des IFRS 5 erfüllt sind, als „held for sale“ gemäß IFRS 5, zu klassifizieren sind. Insoweit ist es unbeachtlich, ob das Unternehmen nach Verkauf weiterhin einen Anteil an dem bisherigen Tochterunternehmen hält oder nicht. Korrespondierend wurde auch IFRS 1 an diese neue Regelung angepasst. Darüber hinaus erfolgt eine Ergänzung der Offenlegungsvorschriften zu aufgegebenen Geschäftsbereichen. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkung auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 1, Darstellung des Abschlusses, betreffen die Klarstellung des Ausweises von Derivaten als kurz- oder langfristig. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 16, Sachanlagen (und Folgeänderung an IAS 7, Kapitalflussrechnung), beschäftigen sich mit Verkäufen von bisher zu Vermietungszwecken gehaltenen Sachanlagen. Die Änderungen stellen klar, dass IFRS 5 auf derartige Verkäufe nicht anzuwenden ist. Bei Beendigung der Vermietung und beabsichtigtem Verkauf sind diese Sachanlagen mit fortgeführten Buchwerten in Vorräte umzugliedern; die Erlöse sind als Umsatzerlöse auszuweisen. IAS 7 wird dahingehend geändert, dass sowohl Verkäufe von als auch Anschaffungsinvestitionen in derartige Vermögenswerte zwingend in den Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit zu erfassen sind. Weiterhin wird in IAS 16 der Begriff „Nettoveräußerungspreis“ durch die Bezeichnung „beizulegender Zeitwert abzüglich Verkaufskosten“ ersetzt. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer, betreffen im Wesentlichen die Klarstellung der Abgrenzung von Plankürzungen und negativem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand, die Abgrenzung von kurzfristig fälligen und anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer sowie die Definition von „Erträgen aus Planvermögen“ und die Regelung zur Bestimmung der tatsächlichen und erwarteten Erträge. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand, beschäftigen sich mit der bilanziellen Behandlung von unterverzinslichen Darlehen der öffentlichen Hand. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 23, Fremdkapitalkosten, führen zur Anpassung des IAS 23 Wortlauts betreffend die Fremdkapitalkostenbestandteile, mit dem Ziel einer Angleichung der Berechnung der Fremdkapitalkosten nach IAS 23 und IAS 39. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 27, Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, stellen die Bewertung von zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens im Spannungsverhältnis zwischen IFRS 5 und IAS 39 klar. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 28, Anteile an assoziierten Unternehmen, ergänzen den IAS 28 dahingehend, dass jede Wertminderung nach erstmaliger Anwendung der Equity-Methode nicht gegen den Goodwill oder andere Vermögenswerte der Beteiligung zu verrechnen ist. Spätere Wertaufholungen des assoziierten Unternehmens werden im Umkehrschluss als Zuschreibung des Buchwerts der Anteile erfasst. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 28, Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31, Anteile an Joint Ventures, (und Folgeänderungen des IAS 32, Finanzinstrumente: Darstellung, sowie des IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben) beschäftigten sich mit bestimmten Anteilen an assoziierten Unternehmen sowie gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die vom Anwendungsbereich des IAS 28 und IAS 31 aufgrund der Bewertung der Anteile zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39, ausgenommen sind. Die Änderungen heben die bislang für derartige Anteile grundsätzlich noch erforderlichen Anhangangaben des IAS 28 und IAS 31 bis auf einige spezielle Angaben auf. IAS 32 und IFRS 7 wurden korrespondierend angepasst. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 29, Rechnungslegung in Hochinflationsländern, konkretisiert die Beschreibung der Bewertungsbasis in Jahresabschlüssen. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten, überarbeiten den IAS 36 dahingehend, dass in den Fällen, in denen der beizulegende Zeitwert abzüglich Verkaufskosten (fair value less cost to sell) mittels der Discounted-Cashflow-Methode ermittelt wird, zukünftig die gleichen Anhangangaben wie bei der Verwendung des Nutzungswerts vorzunehmen sind. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, betreffen zum einen die Konkretisierung der bilanziellen Behandlung von Werbung und Verkaufsförderung und zum anderen die Klarstellung hinsichtlich der Methode der leistungsabhängigen Abschreibung. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, beschäftigen sich mit Klarstellungen hinsichtlich der Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten in die bzw. aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“, hinsichtlich des anzuwendenden Effektivzinssatzes bei Beendigung einer Sicherungsbeziehung zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts sowie hinsichtlich der Designierung von Sicherungsinstrumenten. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
- Die Änderungen des IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, stellen klar, dass Immobilien, die für die zukünftige Nutzung als Finanzinvestition erstellt werden, vom ersten Zeitpunkt an als Finanzinvestition zu klassifizieren sind und in den Anwendungsbereich des IAS 40 fallen. Weiterhin enthält die Änderung Bewertungsvorgaben im Falle eines nicht verlässlich ermittelbaren beizulegenden Zeitwerts. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.
Aus dem ersten Projekt zu Verbesserungen der International Financial Reporting Standards des IASB [Annual Improvement (Mai 2008)] ergeben sich auch kleinere Änderungen (redaktionelle Änderungen, Formulierungsänderungen) an IFRS 7, Finanzinstrumente-Anhangangaben, IAS 8, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern, IAS 10, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, IAS 18, Erträge, IAS 34, Zwischenberichterstattung, IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand, IAS 29, Rechnungslegung in Hochinflationsländern, IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, und IAS 41, Landwirtschaft. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Continental AG haben werden, sodass auf eine Analyse der Einzeländerungen im Detail verzichtet wurde.
